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Asymmetrische Besteuerung von Verlusten und Gewinnen: IG Europe diskutiert mögliche Lösungsansätze für Privatanleger

Nicht erst seit kurzem bestimmen in Deutschland die Rentenlücke, ein konstant niedriges oder sogar negatives Zinsniveau und starke Bewegungen im Kapitalmarkt die Diskussion um private Kapitalanlage. Daraus resultierend ist diese stark angestiegen – genau wie der Umfang durch Privatpersonen getätigter Kapitalmarkttransaktionen. Gleichzeitig nutzen immer mehr Anleger Möglichkeiten zur Absicherung ihrer Anlagen und Transaktionen, etwa sogenannte Contracts for Difference (CFDs) oder Zertifikate, die die Wertbewegungen der bestehenden Anlagen teils gegenläufig abbilden.

Salah-Eddine Bouhmidi, Head of Markets bei IG. (Foto: IG)

Nicht erst seit kurzem bestimmen in Deutschland die Rentenlücke, ein konstant niedriges oder sogar negatives Zinsniveau und starke Bewegungen im Kapitalmarkt die Diskussion um private Kapitalanlage. Daraus resultierend ist diese stark angestiegen – genau wie der Umfang durch Privatpersonen getätigter Kapitalmarkttransaktionen. Gleichzeitig nutzen immer mehr Anleger Möglichkeiten zur Absicherung ihrer Anlagen und Transaktionen, etwa sogenannte Contracts for Difference (CFDs) oder Zertifikate, die die Wertbewegungen der bestehenden Anlagen teils gegenläufig abbilden.

Die Erträge und Gewinne aus diesen Produkten unterliegen für Privatpersonen in Deutschland der sogenannten Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer. Die Abgeltungsteuer wird bereits durch den Broker des Anlegers einbehalten und die steuerlichen Pflichten des Kunden sind dadurch im Regelfall bereits erfüllt, d. h. eine Berücksichtigung in der Steuererklärung ist grundsätzlich nicht notwendig. Die Gewinne aus CFDs und Zertifikaten berechnen sich grundsätzlich nach dem gezahlten Differenzausgleich bzw. der Differenz von Veräußerungserlös und Anschaffungskosten nach Abzug der Nebenkosten.

Nachdem durch den Gesetzgeber bereits zum 01.01.2020 die Verrechenbarkeit von Verlusten aus Aktiengeschäften eingeschränkt wurde, ist zum 01.01.2021 auch eine entsprechende Regelung für die Verrechenbarkeit von Verlusten aus Termingeschäften eingeführt worden. Dadurch gilt derzeit, dass Verluste – unabhängig ob Total- oder Teilverlust – aus Termingeschäften, zu denen CFDs steuerlich zählen, nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften und maximal in Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden können. Bei Produkten wie Optionsscheinen und Zertifikaten, die in der jetzigen Gesetzesfassung nicht zur Definition von Termingeschäften gehören, wird steuerlich jedoch zwischen Totalverlust und Teilverlust unterschieden.

Totalverluste aus dem Verfall von IGs Turbo24-Zertifikaten, die steuerlich nicht zu Termingeschäften zählen, etwa bei Erreichen einer Knock-out-Schwelle, sollen nach derzeitigem Stand gegen jede Art von Kapitalerträgen verrechnet werden können, allerdings ebenfalls begrenzt auf 20.000 Euro pro Jahr. Nicht verrechnete Verluste können dabei in Folgejahre vorgetragen werden.

Teilverluste aus IGs Turbo24-Zertifikaten, z. B. aus einer Veräußerung einer Position vor Verfall oder Knock-out, unterliegen den Verrechnungsbeschränkungen jedoch im Regelfall nicht. Stop-Loss-Grenzen von potenziell betroffenen Positionen können somit auch mögliche Totalverluste auf gegebenenfalls steuerlich voll zu berücksichtigende Teilverluste begrenzen.

Im Rahmen der Einführung dieser Regelungen gewährt die Finanzverwaltung zumindest im Rahmen des Steuerabzugs einen Aufschub für Verluste aus CFDs bis Anfang 2022. Auf Anlegerebene gelten diese Regelungen aber schon jetzt und müssen von Anlegern im Rahmen ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden.

IG Europe nutzt die angebotenen Nichtanwendungsregelungen für CFDs. Somit werden auch dieses Jahr betroffene Verluste noch vollumfänglich im Rahmen des Steuerabzugs berücksichtigt und reduzieren damit den Steuerabzug bzw. führen unter Umständen zur Erstattung der Abgeltungsteuer. Für Totalverluste aus Zertifikaten besteht schon ab dem Jahr 2021 keine Nichtanwendungsregelung mehr, sodass solche Verluste bereits jetzt nicht mehr im Rahmen des Steuerabzugs verrechnet werden können.

Die Verlustverrechnungsbeschränkungen gelten dabei nur für inländische Privatpersonen, nicht aber für betriebliche Anlagen. Somit sind insbesondere Personen mit hohem Handelsvolumen betroffen, die trotz positiver Rendite nach Steuern einen Verlust erleiden könnten. Sofern Privatpersonen ihre Transaktionen über ein gewerbliches Unternehmen abwickeln, würden diese Beschränkungen grundsätzlich nicht greifen.

Die Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Termingeschäften mit Gewinnen aus solchen Geschäften wird sowohl von einer Vielzahl an Steuerexperten als auch von IG Europe kritisiert. Insbesondere wird die Frage nach einem möglichen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Nettoprinzip aufgeworfen, d. h. der gleichmäßigen Berücksichtigung vergleichbarer Erträge und Verluste und Besteuerung auf Basis des Nettoertrags einer Einkunftsquelle. Diese Bedenken wurden genau wie weitere Bedenken zur Wirksamkeit und Effizienz der Verlustverrechnungsbeschränkungen zwar auch vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum JStG 2020 geteilt, aber letztendlich nicht berücksichtigt.

Eine abschließende Beurteilung des Themas durch die Finanzverwaltung steht noch aus und wird erst für Mai 2021 erwartet, sodass sich insbesondere die Zuordnung von Transaktionen und Produkten zu den verschiedenen Verlustverrechnungskreisen noch ändern könnte. Entgegen der derzeitigen Auffassung wird etwa eine Zuordnung von Knock-out-Zertifikaten und Optionsscheinen zu den Termingeschäften diskutiert. Das hätte weitere (negative) Auswirkungen auf deutsche Privatanleger, weshalb IG Europe das über die Verbände bei der Finanzverwaltung adressiert.

*Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen der jeweiligen Person ab und kann künftigen Änderungen unterworfen sein.

www.ig.com/de/handelsarten

Salah-Eddine Bouhmidi,
Head of Markets bei IG