Advertorial
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von Termingeschäften gehören, wird steuerlich
jedoch zwischen Totalverlust und Teilverlust
unterschieden.
Totalverluste aus dem Verfall von IGs
Turbo24-Zertifikaten, die steuerlich nicht zu
Termingeschäften zählen, etwa bei Erreichen
einer Knock-out-Schwelle, sollen nach derzeitigem
Stand gegen jede Art von Kapitalerträgen
verrechnet werden können, allerdings
ebenfalls begrenzt auf 20.000 Euro pro Jahr.
Nicht verrechnete Verluste können dabei in
Folgejahre vorgetragen werden.
Teilverluste aus IGs Turbo24-Zertifikaten, z. B.
aus einer Veräußerung einer Position vor Verfall
oder Knock-out, unterliegen den Verrechnungsbeschränkungen
jedoch im Regelfall nicht.
Stop-Loss-Grenzen von potenziell betroffenen
Positionen können somit auch mögliche Totalverluste
auf gegebenenfalls steuerlich voll zu berücksichtigende
Teilverluste begrenzen.
Im Rahmen der Einführung dieser Regelungen
gewährt die Finanzverwaltung zumindest im
Rahmen des Steuerabzugs einen Aufschub für
Verluste aus CFDs bis Anfang 2022. Auf Anlegerebene
gelten diese Regelungen aber schon
jetzt und müssen von Anlegern im Rahmen
ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden.
IG Europe nutzt die angebotenen Nichtanwendungsregelungen
für CFDs. Somit
werden auch dieses Jahr betroffene Verluste
noch vollumfänglich im Rahmen des Steuerabzugs
berücksichtigt und reduzieren damit
den Steuerabzug bzw. führen unter Umständen
zur Erstattung der Abgeltungsteuer. Für
Totalverluste aus Zertifikaten besteht schon
ab dem Jahr 2021 keine Nichtanwendungsregelung
mehr, sodass solche Verluste bereits
jetzt nicht mehr im Rahmen des Steuerabzugs
verrechnet werden können.
Die Verlustverrechnungsbeschränkungen
gelten dabei nur für inländische Privatpersonen,
nicht aber für betriebliche Anlagen.
Somit sind insbesondere Personen mit hohem
Handelsvolumen betroffen, die trotz positiver
Rendite nach Steuern einen Verlust erleiden
könnten. Sofern Privatpersonen ihre Transaktionen
über ein gewerbliches Unternehmen
abwickeln, würden diese Beschränkungen
grundsätzlich nicht greifen.
Die Beschränkung der Verrechenbarkeit von
Verlusten aus Termingeschäften mit Gewinnen
aus solchen Geschäften wird sowohl von
einer Vielzahl an Steuerexperten als auch von
IG Europe kritisiert. Insbesondere wird die
Frage nach einem möglichen Verstoß gegen
das verfassungsrechtliche Nettoprinzip aufgeworfen,
d. h. der gleichmäßigen Berücksichtigung
vergleichbarer Erträge und Verluste und
Besteuerung auf Basis des Nettoertrags einer
Einkunftsquelle. Diese Bedenken wurden genau
wie weitere Bedenken zur Wirksamkeit
und Effizienz der Verlustverrechnungsbeschränkungen
zwar auch vom Bundesrat in
seiner Stellungnahme zum JStG 2020 geteilt,
aber letztendlich nicht berücksichtigt.
Eine abschließende Beurteilung des Themas
durch die Finanzverwaltung steht noch aus
und wird erst für Ende April 2021 erwartet,
sodass sich insbesondere die Zuordnung von
Transaktionen und Produkten zu den verschiedenen
Verlustverrechnungskreisen noch
ändern könnte. Entgegen der derzeitigen
Auffassung wird etwa eine Zuordnung von
Knock-out-Zertifikaten und Optionsscheinen
zu den Termingeschäften diskutiert. Das hätte
weitere (negative) Auswirkungen auf deutsche
Privatanleger, weshalb IG Europe das über die
Verbände bei der Finanzverwaltung adressiert.
*Die steuerliche Behandlung hängt von den
persönlichen Verhältnissen der jeweiligen
Person ab und kann künftigen Änderungen
unterworfen sein.
www.ig.com/de/handelsarten
Foto © picture alliance/dpa | Frank Rumpenhorst
/IG_2021-05-02