Page 32

BÖRSE am Sonntag | Ausgabe 18

FONDS ZERTIFIKATE ROHSTOFFE LEBENSART AKTIEN & MÄRKTE UNTERNEHMEN Neubesteuerung von Fonds: Kein Grund zur Hektik Im Grunde könnten Fonds und ETFs eine einfache Sache sein. Doch nicht selten macht es die Politik den Anlegern schwerer als nötig. Zumindest beim Steuerrecht will der Gesetzgeber jetzt nachbessern und die Besteuerung von Fonds vereinheitlichen. Müssen Anleger jetzt umdenken? Wir betrachten die Änderungen im Einzelnen und beantworten die Frage, ob Anleger nun im Laufe des Jahres reagieren müssen. Es zeigt sich: Mit den richtigen Produkten können Anleger dem Stichtag ganz entspannt entgegenschauen. 32 BÖRSE am Sonntag · 18/17 Gastbeitrag Worum geht es genau? Zum Stichtag 1. Januar 2018 tritt die Reform der Investmentbesteuerung in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Besteuerung sowohl für Anleger als auch für die Depotbanken und die Finanzverwaltung zu vereinfachen und zugleich Steuerschlupflöcher zu schließen. Zusammenfassend bedeutet das Gesetz, dass alle Fonds, und dazu gehören auch ETFs, steuerlich weitgehend gleichgestellt werden. Für Privatanleger sind dabei zwei Aspekte entscheidend: Erstens fällt die Steuerbefreiung von Gewinnen aus Fonds, die vor 2009 gekauft wurden, weg. Zweitens werden zukünftig alle Fonds jährlich und anhand einer Pauschale besteuert. Dadurch fällt zugleich die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer weg. Betrachten wir diese beiden Änderungen im Einzelnen. Als die Abgeltungssteuer eingeführt wurde, hat der Gesetzgeber für Fonds, die vor 2009 gekauft wurden, einen Bestandsschutz ausgesprochen: Gewinne aus Wertzuwächsen, so die damalige Zusage, sollten nach dem Ende einer einjährigen Spekulationsfrist auch zukünftig steuerfrei bleiben. Das ändert sich nun. Alle Gewinne, die ab Anfang 2018 anfallen, werden in Zukunft auch bei Altbeständen besteuert. Ganz gleich gestellt sind vor und nach 2009 gekaufte Fonds damit allerdings nicht. Denn für die Gewinne aus den älteren Fonds, die nach dem Stichtag anfallen, gilt für Anleger ein Freibetrag von 100.000 Euro. Erst, wenn dieser ausgeschöpft ist, müssen die Gewinne versteuert werden. Die neuen Regelungen sind ärgerlich für Anleger, die sich auf den Bestandsschutz verlassen haben. Einen Grund zum Handeln gibt es in den meisten Fällen nicht, denn die bis zum Stichtag anfallenden Wertzuwächse bleiben weiterhin steuerfrei. Und gerade für Anleger, deren Anlageziel bereits in greifbare Nähe gerückt ist, dürfte der Freibetrag von 100.000 Euro in den allermeisten Fällen ausreichen, um die nun anfallende Besteuerung aufzufangen. Jährliche Besteuerung anhand der Vorabpauschale Ab 2018 setzt der Gesetzgeber eine sogenannte Vorabpauschale als angenommene Rendite an, die für alle Fonds gleich ist. Auf diese Pauschale wird jährlich die Abgeltungssteuer fällig, die von der Depotbank abgeführt wird. Werden die Fonds später verkauft, werden die gezahlten Pauschalen automatisch mit dem Gerald Klein Geschäftsführer von Growney


BÖRSE am Sonntag | Ausgabe 18
To see the actual publication please follow the link above