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Steuerrecht: Gute Nachricht für Optionsschein-Anleger

Anleger, die mit ihren Optionsscheinen die Marktentwicklung falsch eingeschätzt haben und deren Optionsscheine daraufhin wertlos verfallen sind, können sich jetzt freuen. Ihr Totalverlust wird wenigstens steuerlich berücksichtigt. Im Januar hat der Bundesfinanzhof (BFH) in drei Urteilen entschieden, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen steuerlich anerkannt werden müssen. Die BÖRSE am Sonntag sprach darüber mit Hartmut Knüppel vom Deutschen Derivate Verband (DDV).

BÖRSE am Sonntag

Anleger, die mit ihren Optionsscheinen die Marktentwicklung falsch eingeschätzt haben und deren Optionsscheine daraufhin wertlos verfallen sind, können sich jetzt freuen. Ihr Totalverlust wird wenigstens steuerlich berücksichtigt. Im Januar hat der Bundesfinanzhof (BFH) in drei Urteilen entschieden, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen steuerlich anerkannt werden müssen.

Der BFH widerspricht damit dem Bundesfinanzministerium (BMF), das bisher die gegenteilige Auffassung vertrat. Daraus ergeben sich einige Fragen für private Anleger. Die BÖRSE am Sonntag sprach darüber mit Hartmut Knüppel, dem geschäftsführenden Vorstand des Deutschen Derivate Verbands (DDV).

BaS: Herr Dr. Knüppel, können Sie kurz die neue steuerrechtliche Situation beim Verfall von Optionen erläutern?

Knüppel: Lassen Sie uns zur Erklärung zunächst einen Blick auf die Funktionsweise eines Optionsgeschäfts werfen. Der Käufer einer Option erwirbt durch Zahlung einer Optionsprämie das Recht, einen bestimmten Basiswert wie eine Aktie oder einen Index innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zu einem konkreten Zeitpunkt zu kaufen (Call-Option) oder zu verkaufen (Put-Option). Dieses Optionsrecht erlischt entweder durch Ausübung, sprich durch Kauf oder Verkauf des Basiswerts, oder durch Nichtausübung innerhalb der Optionsfrist. Die Option wird dann wertlos aus dem Wertpapierdepot ausgebucht. In diesem Fall spricht man auch vom Verfall der Option.

BaS: Aber dieser Totalverlust ist doch wenigstens steuerlich anrechenbar?

Knüppel: Jetzt ja. Nach bisheriger Auffassung des Bundesfinanzministeriums konnte der Totalverlust nicht mit Gewinnen aus anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Dies war eine gravierende steuerliche Benachteiligung gegenüber allen anderen Wertpapieren. Doch am 12. Januar 2016 hat der Bundesfinanzhof  dem BMF in drei Urteilen widersprochen. Das Finanzministerium musste daraufhin seine Rechtsauffassung korrigieren und hat am 16. Juni in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder klargestellt, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen wieder steuerlich anrechenbar sind und somit in den allgemeinen Verlusttopf eingestellt werden können..

BaS: Aber das BMF spricht in seinem Schreiben nur von Optionen…
 
Knüppel: Im deutschen Steuerrecht wird im Allgemeinen nicht unterschieden, ob ein
Finanzinstrument verbrieft ist oder nicht. Insofern gilt das Schreiben sowohl für unverbriefte Optionen als auch für verbriefte Optionsscheine.

BaS: Ab wann gilt die steuerliche Berücksichtigung der Verluste?

Knüppel: Sie gilt rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung.

BaS: Dann sind Sie also völlig zufrieden?

Knüppel: Noch nicht ganz. Der Deutsche Derivate Verband hatte sich beim BMF mehrfach für eine Regelung im Sinne der Anleger eingesetzt. Insofern ist dies ein großer Erfolg. Leider bezieht sich die Positionsänderung des BMF aber nur auf Optionen und Optionsscheine, nicht aber auf Knockout-Produkte, die bei vielen Anlegern sehr beliebt sind. Hier vertritt der Bundesfinanzhof zur alten Rechtslage bis Ende 2008 eine andere Auffassung als bei Optionen und Optionsscheinen. Das Bundesfinanzministerium will jetzt noch die Entscheidung des BFH in einem entsprechenden Verfahren zum neuen Recht ab 2009 abwarten.
 
BaS: Was empfehlen Sie den Anlegern, die mit einem Knock-Out-Produkt einen Totalverlust erlitten haben?

Knüppel: Da den Banken hier die Hände gebunden sind, sehe ich nur die Möglichkeit, Verluste aus dem Verfall von Knock-Out-Produkten in der Steuererklärung anzugeben. Wahrscheinlich werden diese Verluste vom Finanzamt nicht anerkannt. In diesem Falle empfiehlt es sich, dagegen Einspruch einzulegen, in der Hoffnung, dass der Bundesfinanzhof auch bei den Knockout-Produkten ein Urteil im Sinne der Privatanleger fällt. Am besten sollte das jeder mit seinem Steuerberater besprechen.

BaS: Und wie sieht es mit den Anlegern aus, deren Verluste aus Optionsscheinen von den Banken in der Vergangenheit nicht berücksichtigt werden konnten?

Knüppel: Hier gilt das Gleiche: Verluste in der Steuererklärung angeben, bei Nichtberücksichtigung Einspruch einlegen und – dieser Rat gilt eigentlich immer – einfach noch mal den Steuerberater fragen.