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In dubio pro reo: Kartellamt am Haken

Spektakuläre Wende bei der Aufarbeitung des sogenannten Wurstkartells: Das Kartellamt hat bei der Aktenführung manipuliert und die Gerichte zur Quelle des Kartellverdachts belogen.

BÖRSE am Sonntag

Spektakuläre Wende bei der Aufarbeitung des sogenannten Wurstkartells: Das Kartellamt hat bei der Aktenführung manipuliert und die Gerichte zur Quelle des Kartellverdachts belogen.

Von Florian Josef Hoffmann

Es geht nicht gerade um einen Pappenstiel: Vor dem 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf liegt der Prozess gegen die Mitglieder das Wurstkartells in seinen letzten Zügen. Es geht „nur noch“ um die Millionenbuße gegen den Wursthersteller Wiltmann. Beinahe wäre die gerichtliche Aufarbeitung des zweitgrößten Kartellfalles der deutschen Geschichte, Gesamtbußen 338 Millionen Euro (!), abgeschlossen gewesen, da geschieht etwas Unerwartetes, aber auch Ungeheuerliches: Auf dem letzten Meter des Verfahrens verplappert sich ein Zeuge, Geschäftsführer des „Kronzeugen“, also der Firma Nölke, die die anderen Branchenmitglieder denunziert hat, bei seiner Vernehmung: Er spricht freimütig von einer „Vorgeschichte“ des Kartellverfahrens, also Kontakten zwischen dem Wursthersteller und dem Kartellamt, lange vor der landesweiten Razzia. Von einer solchen „Vorgeschichte“ hören alle Beteiligten zum ersten Mal.

Die Richter, der Generalstaatsanwalt und die Anwälte der anderen Wurstunternehmen sind irritiert. Der Vorsitzende des Kartellsenats unterbricht die Sitzung ad hoc und gibt den Mitarbeitern des Kartellamt auf, die fehlenden Akten zu beschaffen. Als mitgeteilt wird, dass es keine weiteren Akten gibt, wird neu terminiert und der Bearbeiter des Falles aus dem Kartellamt erneut als Zeuge vorgeladen. Der Richter spricht von einer „frisierten Akte“ und ist „verwundert“ darüber, dass die Akte im Juni 2009 mit Blatt 1 beginnt, nun aber feststeht, dass die ersten Kontakte zwischen dem Kronzeugen und dem Amt bereits circa 9 Monate vorher bestanden. Als keine weiteren Akten geliefert wurden, merkte der Vorsitzende Richter süffisant an, dass es wohl auch noch die Seiten „minus 1, minus 2, minus 3“ und so weiter, geben müsse.

Das Kartellamt begründete die Heimlichtuerei damit, dass in diesem Fall die Anonymität desjenigen, der seine Mitkartellanten verraten hatte, besonders geschützt werden musste. Es wurde auf mögliche Repressalien verwiesen, sogar auf eine Gefahr für Leib und Leben – was sich als lebensfremd herausstellte: Die Nölke-Zeugen wollten vor Gericht eine solche Gefahr nicht bestätigen.
Das Problem ist nicht so sehr, dass es sich bei der Nölke-Durchsuchung im Juli 2009 um eine Schauveranstaltung handelte. Dass die Kartellrazzia auch beim Kronzeugen stattfindet, der davon naturgemäß weniger überrascht ist als alle anderen, ist nicht unüblich. In diesem frühen Stadium soll die Identität des Kronzeugen tatsächlich nicht bekannt werden. Damit das nicht geschieht, wird auch der Kronzeuge durchsucht. Anhand der beschlagnahmten Akten – die natürlich aufgrund der Vorkenntnis frisiert sein können – kann die Behörde theoretisch auch noch prüfen, ob der Kronzeuge tatsächlich alles gesagt hat, was er weiß. Die vollständige Offenbarung ist Bedingung für den vollständigen Bußgeldrabatt.

Das Problem an den Vorgängen ist jedoch, dass das Kartellamt dem Amtsgericht Bonn reinen Wein hätte einschenken müssen, als es die Durchsuchung beantragte. Indem man die Kronzeugin Nölke verschwieg und behauptete, man werde auf einen anonymen Hinweis hin tätig, wurden die Bonner Amtsrichter glatt belogen. Verfahrensrechtlich noch viel weitreichender dürfte der Umstand sein, dass das Bundeskartellamt die Akten „frisiert“ hat.Von Bedeutung ist der Beginn der Ermittlungen in Kartellbußenverfahren unter anderem deshalb, weil die Dauer der Verfahren praktisch für alle 21 betroffenen Firmen Einfluss auf die Höhe der Bußen oder Rabatte haben konnte und weil der Beginn nicht nur für den Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist von Bedeutung ist, sondern auch für die Höhe der vom Amt gewährten Rabatte auf die Bußen.

Vorderhand sieht es so aus, als sei der Beginn des Behördenverfahrens gar nicht mehr feststellbar. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass selbst rechtskräftige Bußgeldbescheide erneut verhandelt und/oder beschieden werden müssen, weil die vermutlich nicht mehr aufklärbare Behördenvertuschung selbstredend allen betroffenen Firmen zugute kommen muss. Mit dem Risiko der Aufarbeitung ihrer unrühmlichen Vergangenheit droht der Kartellbehörde ein langjähriges Beschäftigungsprogramm mit einem für sie eigentlich erledigten Fallkomplex. Und außerdem droht der vorzeitige Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist für den letzten im gerichtlichen Verfahren befindlichen Betroffenen, den Wursthersteller Wiltmann, der sich vor Gericht doch eigentlich schon jetzt auf Verjährung berufen kann: In dubio pro reo!