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Umstrittene Verlustbeschränkung wird abgeschafft

(Foto: Poring Studio / Shutterstock)

Anleger und Trader können ab sofort wieder Verluste aus Termingeschäften in vollem Umfang mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnen. Die Aufhebung gilt auch rückwirkend.

Doppelt gute Nachrichten für Anleger und Trader: Zum einen können sie ab sofort wieder Verluste aus Termingeschäften in vollem Umfang mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnen. Zum anderen gilt diese Aufhebung auch rückwirkend für alle noch offenen Steuerfälle. Beides hat der Bundestag am 18. Oktober 2024 im Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) beschlossen, der Bundesrat hat das Gesetz am 22. November 2024 verabschiedet.

Ungleichbehandlung gestoppt

Die Abschaffung der Verlustbeschränkung ist ein längst überfälliger Schritt. Denn diese im Januar 2021 eingeführte steuerliche Ungleichbehandlung kam viele betroffene Privatanleger teuer zu stehen. Sie führte dazu, dass Verluste aus Termingeschäften wie Optionen und Futures sowie Verluste aus den beliebten Differenzkontrakten (CFDs) nur mit Gewinnen aus der gleichen Kategorie (Termingeschäfte) und nur bis zu einer Obergrenze von 20.000 Euro pro Jahr mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden konnten. Diese Sonderbehandlung konnte mitunter zu einer Besteuerung führen, die den wirtschaftlichen Ertrag überstieg. Auch deshalb wurde die Verlustbeschränkung von Fachleuten und zuletzt auch vom Bundesfinanzhof wegen möglicher Verfassungswidrigkeit beanstandet.

Mit der Änderung im Jahressteuergesetz 2024 kommt der Gesetzgeber einem möglichen Gerichtsurteil zuvor und besteuert Anleger wieder nur mit ihrem Nettogewinn. Das bedeutet, dass Verluste aus den oben genannten Anlagen wie CFDs wieder unbegrenzt mit Gewinnen aus Kapitalerträgen wie Zinsen, Dividenden und anderen Kapitalerträgen verrechnet werden können, bevor die Abgeltungssteuer greift.

Worauf es jetzt ankommt

Erfreulich ist auch, dass die Aufhebung der Beschränkung rückwirkend gilt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Betroffene gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt haben oder das Finanzamt den Steuerbescheid hinsichtlich der Verlustverrechnung unter dem so genannten Vorbehalt der Nachprüfung erlassen hat. Und was ist, wenn Anleger für die betreffenden Jahre noch keine Steuererklärung abgegeben haben? Auch dann können entsprechende Verluste geltend gemacht werden. Schwierig könnte es allerdings für diejenigen Anleger werden, deren Steuerbescheide weder durch Einspruch noch durch den Vorbehalt der Nachprüfung offengehalten wurden. In diesen Fällen sollte es aber zumindest möglich sein, die vom Finanzamt festgestellten Verlustvorträge aus den Vorjahren in der nächsten Steuererklärung und darüber hinaus zu nutzen.

Eine Analyse der IG Group

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